Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
BÖMA Maschinenbau und Automatisierung GmbH
Reute 1153a, A-6861 Alberschwende
1. Geltung und Rechtsverbindlichkeit:
1.1 Nachstehende Vereinbarungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und gelten mit Erteilung des Auftrages von unserem Kunden anerkannt, auch dann, wenn einzelne entgegenstehenden Bedingungen von uns nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.
1.2 Insoweit bei Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich schriftlich (auch mittels Fax oder signierter E-Mail) etwas anderes vereinbart wird, stellen die nachstehenden Vereinbarungen einen ergänzenden Bestandteil jedes zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages dar. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und/oder abweichende Zusagen. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen sie allesamt der firmenmäßig gefertigten Bestätigung.
1.3 Spätestens durch die Bestellung an uns oder mit der Bestätigung der Lieferung des Vertragsgegenstandes erklärt unser Kunde seine Zustimmung zu diesen allgemeinen Verkaufs- und Liefervereinbarungen und auch dazu, dass diese für künftige Geschäfte zwischen unserem Kunden und uns gelten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote werden grundsätzlich schriftlich erteilt
2.2 Der Vertrag ist geschlossen, wenn wir eine schriftliche (auch mittels Fax, E-Mail in signierter Form) Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung abgeben bzw. wir die Bestellung tatsächlich ausführen.
2.3 Nachträgliche Berichtigung aller Irrtümer bleibt vorbehalten.
2.4 Pläne, Skizzen, technische Unterlagen aus unserem Haus sowie Angebote und Projektunterlagen sind ebenso wie Muster, Kataloge – hier insbesondere der vorliegende Katalog – Prospekte und Abbildungen sind unser geistiges Eigentum. Sie können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind jedenfalls sofort zurückzustellen, falls der Vertrag nicht zustande kommt.
2.5 Jegliche Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung auch auszugsweise hieraus (Pkt. 2.4) ist untersagt. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz (Copyright 2002)
3. Leistungsausführung und Lieferfristen
3.1 Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung), nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher unserem Kunden obliegenden vertraglichen Verpflichtungen, wie insbesondere die vereinbarte Eröffnung eines Akkreditivs oder die Beibringung einer Zahlungsgarantie. Davon unberührt bleibt unser Ersatzanspruch für Aufwendungen, die durch Verzögerungen seitens unserer Kunden verursacht werden.
3.2 Lieferfristen sind gehemmt solange unser Kunde mit der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen – auch aus anderen Geschäften mit uns – säumig ist bzw. jedenfalls bis alle technischen und vertraglichen Details einvernehmlich geklärt und die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages geschaffen worden sind.
3.3 Teillieferung durch uns ist zulässig. Jede Teillieferung gilt grundsätzlich als selbständiges Geschäft.
3.4 Mit der Versandbereitschaftsmeldung unsererseits gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn der Versand ohne unser oder des Lieferwerkes/Produzenten verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann.
3.5 Bei Lieferverzug infolge höherer Gewalt wird eine Haftung nicht übernommen und sind wir berechtigt, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder nach unserem Ermessen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
3.6 Schadenersatz oder Forderung auf Nachlieferung ist in derartigen Fällen ausgeschlossen. Unser Kunde ist in solchen Fällen auch nicht berechtigt einseitig vom erteilten Auftrag zurückzutreten.
3.7 Im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung durch uns, hat unser Kunde uns jedenfalls eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
4. Übergabe und Übernahme
4.1 Nutzung, Gefahr und Zufall gehen mit Abgang der Lieferung „ab Werk“ Alberschwende auf unseren Kunden über (Erfüllungsort), soweit im Einzelfall durch getroffene Vereinbarungen (insbesondere durch INCOTERMS) nichts anderes bestimmt ist.
4.2 Uns steht unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl der Versandwege und Beförderungsmittel frei.
5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug und gelten, wenn nichts anderes vereinbart „ab Werk“ ohne Verpackung und ohne Verladung.
5.2 Mehrkosten, die durch eine bestimmte von unserem Kunden gewünschte Versendungsart entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten unseres Kunden.
5.3 Nebenkosten, wie etwa öffentliche Abgaben, Zölle, Abschöpfungsbeiträge, Ein- und Ausfuhrsteuern und Gebühren, gehen wenn nichts anderes angeführt oder vereinbart, zu Lasten unseres Kunden.
6. Zahlung Fälligkeit, Verzugsfolgen
6.1 Für Zahlungen an uns gilt als Erfüllungsort Alberschwende.
6.2 Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungslegung netto sowie unter Ausschluss jedes Rechtes auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannte Gegenansprüchen zu leisten.
6.3 Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie in der vereinbarten Währung verfügen.
6.4 Bei Preisstellung in Euro sind bei Zahlungsverzug 1 % pro Monat zu bezahlen. Weiters sind alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten und die Kosten eines von uns allenfalls beigezogenem Rechtsanwaltes zu ersetzen.
6.5 Zahlungen werden, falls keine ausdrückliche Widmung erfolgt, auf die älteste offene Forderung angerechnet, bei den einzelnen Forderungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf Kapital.
6.6 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und/oder Auftreten von Umständen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit unseres Kunden aufkommen lassen, sind wir zudem berechtigt, alle unsere Forderungen gegen unseren Kunden sofort fällig zu stellen, von allen schwebenden Kauf und/oder Lieferverträgen zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die verkauften Waren bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher unserer Nebenforderungen, wie insbesondere Zinsen und Kosten, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehender neuer oder anderer Erzeugnisse.
7.2 Unser Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt anzeigenden Buchvermerk vorzunehmen und uns Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung unseres Kunden an uns in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Vertragspartner unseres Kunden spätestens bei Rechnungslegung an ihn bekannt zu geben. Unser Kunde hat in einem solchen Fall Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns sämtliche mit der Wahrung unserer Rechte verbundenen Kosten inklusive allfälliger Anwaltskosten zu ersetzen.
7.3 Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach Abtretung sind wir zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzubeziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
8. Höhere Gewalt
8.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Daraus können keine Verbindlichkeiten unsererseits gegenüber dem Vertragspartner insbesondere Schadenersatzansprüche gegen uns, entstehen.
8.2 Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, terroristische Anschläge, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes sowie sonstige Umstände gleich, die die Abwicklung des Geschäftes wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Lieferanten oder deren Sublieferanten unserem Kunden oder sonst in dessen Spähre auftreten. Der höheren Gewalt steht auch Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung unserer Lieferanten an uns gleich, sofern die Ursache in nicht von uns zu vertretenden Gründen liegt.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges und beträgt 1 Jahr.
9.2 Als Wiederverkäufer übernehmen wir nur die Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Herstellers, Lieferwerkes und/oder Produzenten. Weitergehende Garantien und/oder Vergütungen werden von uns nicht übernommen.
9.3 Gewährleistung erfolgt für ausdrücklich bedungene Eigenschaften unserer Produkte und/oder für solche Eigenschaften, die dabei gewöhnlich vorausgesetzt werden, nicht aber für die Eignung für bestimmte Verfahren oder Zwecke unseres Kunden.
9.4 Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls sofort mit eigenmächtiger Reparatur an unseren Produkten durch unseren Kunden.
9.5 Rücksendungen übernehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, jedoch stets nur in Originalverpackung oder in entsprechend sicherer Ersatzverpackung.
10. Mängel
10.1 Die von uns gelieferte Ware ist von unserem Kunden unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen und ist über allfällige Mängel unverzüglich Anzeige an uns zu richten und diese detailliert anzuführen. Die Anzeige von Mängel (auch geheime Mängel) hat schriftlich (auch per Fax, eMail in signierter Form) oder telegrafisch spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung bzw. Entdeckung zu erfolgen.
10.2 Bei Mängel sind wir nach eigener Wahl berechtigt, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der Ware oder Preisminderung anzubieten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen uns, insbesondere Rechte auf Wandlung, Schadenersatz und/oder Ersatzvornahme sind ausgeschlossen.
10.3 Mängelrügen werden nicht anerkannt, wenn sich die Ware nicht am Befindungsort oder nicht mehr im Zustand der Ablieferung befindet.
11. Haftung
11.1 Wir haften nur für Schäden an den unserem Kunden gehörigen Gegenständen, die unmittelbar im Zuge der Leistungsausführung erfolgt sind und die unsererseits durch grobes Verschulden oder Vorsatz verursacht wurden. Alle sonstigen Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf jeglichen weitergehenden Schadenersatz (insbesondere bei Vermögensschäden) einschließlich allfälliger (Mangel)Folgeschäden sowie entgangener Gewinn sind ausgeschlossen.
11.2 Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche gegen uns werden mit dem Wert das den Schaden verursachenden Gegenstandes falls dies nicht zulässig sein sollte, mit dem Fakturenwert, soweit dies wiederum nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig sein sollte, mit dem tatsächlichen Schaden unter Ausschluss des Ersatzes von entgangenem Gewinn und Ausschluss des Ersatzes von Folgeschäden, indirekten Schäden und Drittschäden begrenzt.
11.3 Die von uns gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Herstellers, Lieferwerkes und/oder Produzenten und sonstigen Hinweisen üblicherweise erwartet werden kann.
11.4 Für Mengen, Maße, Form und Ausführungen bleiben die handelsüblichen Spielräume stets vorbehalten und gelten als vereinbart.
11.5 Wird uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Haftung unsererseits nur dann eintreten, wenn unser Kunde nachweist, dass unsere Lieferung und/oder Leistung dem allgemeinen Stand der Technik grob schuldhaft nicht entspricht.
11.6 Im Falle der Verletzung der unserem Kunden aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Liefervereinbarungen auferlegten Pflichten, sowie bei Inanspruchnahme unsererseits im Hinblick auf Schäden, die durch solche Produkte herbeigeführt werden und die vom Kunden in Verkehr gebracht wurden, ist unser Kunde ohne Rücksicht auf Vorliegen von Verschulden jedenfalls verpflichtet, uns gänzlich schad- und klaglos (inklusive allfälliger Anwalt- und Prozesskosten) zu halten. Hat unser Kunde hinsichtlich eines von uns gelieferten Produktes aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten Ersatz geleistet, sind Rückgriffsansprüche gegen uns jedenfalls ausgeschlossen.
12. Produkthaftung
12.1 Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personen- sowie Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Für Sachschäden, die durch unsere Produkte bei einem unserer Kunden (gewerbliche oder handwerkliche Unternehmen) auftreten, haften wir nicht.
12.2 Wir verpflichten uns, die Interessen unserer Kunden gegenüber dem Hersteller gewissenhaft zu vertreten, müssen jedoch unsere Kunden diesbezüglich grundsätzlich an die/den Hersteller verweisen.
12.3 Unternehmen, die von uns Waren erworben haben, sind ihrerseits verpflichtet, sich selbst über Handhabung, Bedienung und Wartung unserer Produkte vollständig zu unterrichten. Sie haben sich insbesondere ausdrücklich über die jeweilige produktspezifische Gefährlichkeit anhand der Betriebsanleitungen sowie über die Verwendungsmöglichkeiten genau zu informieren.
12.4 Unsere Kunden sind verpflichtet, über die von uns gelieferte Ware genaue Eingangsdokumentationen zu führen, um zweifelsfrei zuordnen zu können, ob das gelieferte Produkt von uns stammt. Unsere Kunden sind weiters verpflichtet, diese Dokumentation für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung unseres Produktes aufzubewahren.
12.5 Für den Fall, dass wir im Rahmen des PHG in Anspruch genommen werden sollten, ist der Kunde ohne Kostenersatzanspruch verpflichtet, uns sämtliche Dokumentationen sowie sonstige Beweismittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Unsere Kunden sind uns weiters verpflichtet, jegliche Unterstützung zu gewähren.
13. Rücktritt vom Vertrag
13.1 Vom Vertrag zurückzutreten sind wir berechtigt:
– wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder die trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird.
– Wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit unseres Kunden gegeben sind und dieser auf unsere Aufforderung hin weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.;
13.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung und Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
13.3 Falls über das Vermögen einer der beiden Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen werden sollte, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4 Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktrittes vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für von uns bereits erbrachte Vorleistungen und/oder soweit die Lieferung und Leistung von unserem Kunden noch nicht übernommen wurde. Es steht uns aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
14. Anwendbares Recht
14.1 Auf den Vertrag sowie auf diese Allgemeinen Verkaufs- und Liefervereinbarungen finden das materielle österreichische Recht in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.
15. Mediationsklausel
15.1 Sämtliche Streitigkeiten und/oder Konflikte, die aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, oder den Vertragsbruch selbst, die Beendigung oder Ungültigkeit von Vertragsbestimmungen betreffen, werden die Parteien vorerst im Rahmen eines Mediationsverfahrens durch einen allparteilichen Dritten (Mediator) einvernehmlich beizulegen versuchen.
15.2 Die Parteien werden mit dem Mediator binnen einer Frist von vier Wochen nach erstmaligem Ansprechen des Konflikts (15.1) eine Vereinbarung über den Ablauf des Verfahrens schließen. Während der Dauer des Verfahrens sind sämtliche Fristen gehemmt und gilt zwischen den Parteien strengste Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.
15.3 Für den Fall, dass eine Vereinbarung über die Mediation nicht binnen vier Wochen getroffen oder das Mediationsverfahren ergebnislos beendet werden sollte, werden die Parteien sämtliche Streitigkeiten aus diesem Verfahren entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen erledigen.
16. Gerichtsstand (Gültigkeit für unsere Kunden innerhalb der EU):
16.1 Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch.
17. Sonstiges
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unser Kunde verpflichtet sich, im Falle der Teilunwirksamkeit unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechen, im Einvernehmen mit uns zu ersetzen.
Alberschwende, den 13.2.2020